Geld für besondere Lebenssituationen
Bei entsprechend festgestelltem Bedarf bzw. Anspruch werden für verschiedene Lebenssituationen weitere Leistungen gewährt:
Mehrbedarfe
Mehrbedarf § 21 SGB II
In folgenden Fällen besteht Anspruch auf einen Mehrbedarf:
- Schwangerschaft:
Für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche. - Alleinerziehend:
Für Alleinerziehende, abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder. - Behinderung:
Für Menschen mit Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX beziehen. - Kostenaufwändige Ernährung:
Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen eine bestimmte Ernährungsform einhalten müssen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. - Einmaliger besonderer Bedarf:
Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht, z. B. Kosten für Umgangs- und Besuchsrechte der eigenen Kinder. - Warmwasser:
Sofern Warmwasser nicht zentral aufbereitet und über die Heizkosten abgerechnet wird.
Wenn Sie sich in einer besonderen Lebenssituation befinden und über den Regelbedarf hinaus einen Bedarf an Geldleistungen haben, können Sie unter Umständen ein Anspruch auf einmalige Leistungen haben. Für die untenstehenden einmaligen Leistungen müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen.
Einmalige Leistungen
Einmalige Leistungen § 24 SGB II
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Das Jobcenter Ulm gewährt diese einmaligen Leistungen in Form von Pauschalen.